Fachartikel
Fachartikel zum Thema Übertragung - Pflichtteil
Auskunftsanspruch eines Pflichtteilsberechtigten bei Anhaltspunkten für Schenkungen
Wird ein Pflichtteilsberechtigter aufgrund einer Verfügung von Todes wegen enterbt, steht diesem gegen den Erben ein Auskunftsanspruch hinsichtlich des Bestands des Nachlasses zu (§ 2314 BGB).
Ein Auskunftsanspruch des enterbten Pflichtteilsberechtigten besteht auch im Hinblick auf Informationen, die für die mögliche Geltendmachung eines Pflichtteilsergänzungs-anspruchs bei Schenkungen erforderlich sind (§ 2314 iVm § 2325 BGB).
Ob der Auskunftsberechtigte Anhaltspunkte für eine Schenkung nachweisen muss, ist in der Rechtsprechung umstritten. Das OLG Karlsruhe hat nunmehr mit Urteil vom 09.12.2014 (8 U 187/13) präzisiert, dass Voraussetzung eines solchen Auskunftsanspruchs nicht ist, dass das Vorliegen einer Schenkung feststeht. „Bei ausreichenden Anhaltspunkten für möglicherweise pflichtteilsrelevante Vorgänge muss sich die Auskunft auf alle Umstände erstrecken, die für die Beurteilung, ob und in welcher Höhe ein Pflichtteilsergänzungsanspruch besteht, bedeutsam sind“ (amtlicher Leitsatz und im Anschluss an BGH, Urteil vom 04.12.1980 – IVa ZR 46/80).
Artikel, die Sie auch interessieren könnten
Pflichtteilsergänzungsanspruch bei Schenkungen – Rechtsprechungsänderung
Steueroptimierung durch Geltendmachung des Pflichtteils
Me Hugues LAINÉ
Droit anglais, réserve héréditaire et ordre public allemand
Me Hugues LAINÉ
Majoration de la créance réservataire en cas de versement d’intérêts sur un prêt par un époux seul
RA Hugues LAINÉ