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Fachartikel zum Thema Übertragung - Erbe
Erbunwürdigkeit – versuchter Totschlag
Mit Urteil vom 11.03.2015 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass erbunwürdig iSv § 2339 Abs. 1 Nr. 1 BGB und somit vom Erbrecht ausgeschlossen, auch der Erbe ist, der versucht, den seit Jahren nicht mehr geschäftsfähigen Erblasser zu töten.
Dies gilt nach Auffassung des BGH jedenfalls dann, wenn der Erblasser keine Patientenverfügung hinterlassen hat, keine Tötung auf Verlangen (§ 216 StGB) vorliegt und sich auch sonst kein tatsächlich geäußerter Wille des Erblassers zum Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen ermitteln lässt.