Fachartikel

Fachartikel zum Thema Übertragung - Testament

Erbschaft „gemäß Berliner Testament“

Nach einer Entscheidung des OLG Hamm vom 22.07.2014 (Az. 15 W 98/14) ist eine einzeltestamentarische Bestimmung des Erblassers, nach der die „Erbschaft gemäß dem Berliner Testament erfolgen“ soll, keine wirksame Erbeinsetzung des überlebenden Ehegatten, wenn nicht festgestellt werden kann, welche konkreten inhaltlichen Vorstellung der Erblasser mit dem in Deutschland verbreiteten „Berliner Testament“ verbunden hat. Hierbei handelt es sich um gemeinschaftliches Testament, das von Ehegatten errichtet werden kann, wonach sich diese zunächst als jeweilige Alleinerben und die Kinder als Erben des Letztversterbenden eingesetzt werden.

Im konkreten Fall errichtete der in zweiter Ehe verheiratete Erblasser ein Testament mit dem Wortlaut: Nach meinem Ableben soll die Erbschaft gemäß dem „Berliner Testament“ erfolgen.

Nach dem Tode des Erblassers beantragte die überlebende Ehefrau beim Nachlassgericht auf Grundlage dieses Testaments, ihr einen sie als Alleinerbin ausweisenden Erbschein auszustellen. Diesem Antrag sind die Kinder aus erster Ehe entgegengetreten. Sie waren der Auffassung, das Testament enthalte keine Erbeinsetzung, so dass vorliegend die gesetzliche Erbfolge zur Anwendung gelange, wonach die Ehefrau zu 1/2 sie, die Kinder, zu je 1/4 Anteil Erben geworden seien.

Das Nachlassgericht ist dieser Auffassung gefolgt und wies den Erbscheinsantrag der Ehefrau zurück.

Das OLG Hamm bestätigte nunmehr diese Entscheidung des Amtsgerichts und begründet dies damit, dass das Einzeltestament des Erblassers weder ausdrücklich eine Berufung der Ehefrau als Alleinerbin vorsieht, noch eine solche Erbeinsetzung dem Testament im Wege der Auslegung entnommen werden kann. Es lasse sich im vorliegenden Fall jedoch nicht ermitteln, welche Vorstellungen der Erblasser inhaltlich mit dem Berliner Testament verbunden habe.

Aus diesem Grunde liegt keine wirksame Alleinerbeinsetzung vor.

Für die Testamentserrichtung empfehlen wir daher die ausdrückliche Formulierung der gewünschten Alleinerbeinsetzung des überlebenden Ehegatten sowie im Anschluss die der Kinder, um etwaige Auslegungsschwierigkeiten und hiermit letztlich eine mögliche Unwirksamkeit des Testaments zu vermeiden.

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