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Fachartikel zum Thema Strukturierung - Erbengemeinschaft
Erbengemeinschaft
Eine Erbengemeinschaft kann ein selbständiger Rechtsträger im Sinne des Grunderwerbsteuerrechts sein. Dies entschied der Bundesfinanzhof (BFH) in einer Entscheidung vom 12.02.2014 (II R 46/12).
In dem vom BFH zu entscheidendem Fall ging es nicht um den Erwerb eines Grundstücks, sondern um einen Sondertatbestand des Grunderwerbsteuerrechts (§ 1 Abs. 3 GrEStG). Dieser Tatbestand erfasst Vorgänge auf gesellschaftsrechtlicher Ebene, die jedoch aufgrund ihrer im Ergebnis vergleichbaren wirtschaftlichen Bedeutung dem Erwerb eines Grundstücks gleichstehen. Sofern ein Erwerber mindestens 95% der Anteile an einer Gesellschaft mit Grundbesitz erwirbt, wird dieser aus steuerrechtlicher Sicht so behandelt, als habe er die Grundstücke von der Gesellschaft selbst erworben.
Sofern nunmehr eine Erbengemeinschaft mehr als 95% Prozent einer grundbesitzenden Gesellschaft erhält, wird diese gem. § 1 Abs. 3 GrEStG so behandelt, als habe sie das Grundstück direkt von der Gesellschaft erworben.
Unerheblich sei in diesem Zusammenhang der einzelne Erbanteil der Miterben, sondern die Anteile der Erbengemeinschaft insgesamt, da diese als einheitlicher Rechtsträger im Rahmen des GrEStG anzusehen ist.
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